Wenn Beschäftigten ihre Arbeit unter Einsatz mobiler Endgeräte an beliebigen Orten und zu beliebigen Zeiten, also nicht an einem festeingerichteten Arbeitsplatz im Unternehmen oder Homeoffice, erledigen, spricht man von mobiler Arbeit. Die ist inzwischen schon allenthalben geübte Praxis. Unternehmen sind allerdings gut beraten, wenn sie dieser Arbeitsform besondere Aufmerksamkeit schenken. Denn den Vorteilen, die die Flexibilität für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber bietet, steht eine Reihe von potenziellen Gefährdungen gegenüber, derer sich die Beteiligten bewusst werden müssen und denen sie rechtzeitig entgegentreten sollten. Gemeinsam mit den Beschäftigten bzw. dem Betriebsrat sollte geprüft werden, welche Tätigkeiten grundsätzlich für mobile Arbeit in Frage kommen. Umfang und Ausprägung mobiler Arbeit müssen sich zunächst natürlich an der Sicherstellung betrieblicher Abläufe orientieren. Technische Voraussetzungen müssen gegeben sein, darüber hinaus gibt es neue Anforderungen an die Kompetenzen von Führungskräften und Mitarbeitern. Ohne ein gemeinsame erarbeitetes Konzept und Regeln zur mobilen Arbeit wird es nicht gehen. Zur Unterstützung können Sie die neue Checkliste zur Gestaltung mobiler Arbeit des ifaa - Institut für angewandte Arbeitswissenschaft e.V. heranziehen.
Hier einige Beispiele zu den Handlungsfeldern
Datensicherheit und Datenschutz
Alle, die mehr oder weniger regelmäßig mit der Bahn unterwegs sind kennen das: Rein in den Zug, Sitzplatz suchen, Laptop auf und ‚ran an die Arbeit`. Viele nutzen die Fahrt zum Arbeitsplatz oder an einen anderen Einsatzort, um Emails zu checken, einen Vortrag zu überarbeiten oder zum Studium der digitalen Akten. Zudem wird noch fleißig per Smartphone telefoniert. Nicht selten erfährt man als Mitfahrender interessante Einzelheiten über das Innenleben von Unternehmen - mitunter handelt es sich dabei um höchst sensible Informationen. Haben Ihre Mitarbeiter einen Sinn für den Umgang mit Unternehmensdaten resp. personenbezogenen Daten? Gibt es ausreichend Sicherheitsmechanismen und sind sie bekannt? Gibt es verbindliche Standards im Unternehmen, auch zum Umgang mit den Beschäftigtendaten?
Arbeitsplatzgestaltung
Durch den Einsatz von mobilen Endgeräten wie Notebooks, Tablets und Smartphone bekommt der klassische stationäre PC-/Büro- bzw. Teleheimarbeitsplatz ernsthafte Konkurrenz. Arbeiten auf dem Sofa, im Liegestuhl, am Küchentisch, alles ist möglich. Die Arbeitsstättenverordnung kann hier nicht greifen. Wohl aber das Arbeitsschutzgesetz, nachdem der Arbeitgeber zum Beispiel eine Unterweisungspflicht hat. Es geht darum, ein Bewusstsein für gesundes mobiles Arbeiten zu schaffen. Endgeräte ohne Tastatur oder mit zu kleinen Bildschirmen sollten zum Beispiel nur kurzfristig oder gar nicht eingesetzt werden. Stellen Sie den Mitarbeitern die notwendigen Arbeitsmittel, die den technischen und ergonomischen Standards entsprechen, zur Verfügung?
Arbeitszeit
Ein heißes Eisen. Das Arbeitszeitgesetz greift auch bei mobiler Arbeit. Aber die Kontrolle über Einhaltung von Pausen- und Ruhezeiten entzieht sich dem Arbeitgeber weitestgehend, wenn der Mitarbeiter unterwegs ist. Die Gefahr der freiwilligen Selbstausbeutung ist nachweislich groß. Führungskräfte haben hier eine wichtige Vorbildfunktion. Sie sollten gemeinsame Regeln zur Erreichbarkeit nicht durch das eigene Verhalten konterkarieren. Auch hier wird es häufig notwendig sein, ein Verantwortungsbewusstsein für die eigene Gesundheit und die der Mitarbeiter zu schaffen und persönliche Kompetenzen zum Zeitmanagement aufzubauen.
Ein guter Rat:
In Betriebsvereinbarungen können die Eckpunkte des Arbeitsschutzgesetzes bei mobiler Arbeit für alle verbindlich geregelt werden. Denken Sie in diesem Zusammenhang auch an die Gefährdungsbeurteilung, zu der Sie nach §5 ArbSchG verpflichtet sind. Sie gibt Aufschluss über alles, was Gesundheit und Sicherheit eines Beschäftigten beeinträchtigen kann.
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