Geschätzt 90.000 Unternehmen von der Auditpflicht betroffen
Unternehmen, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen sind, hatten seit dem Inkrafttreten einer Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (Energiedienstleistungsgesetz - EDL-G) im April 2015 die Verpflichtung, ein Energieaudit durchzuführen und bis zum 5. Dez. 2015 abzuschließen. (Nach 4 Jahren ist eine Wiederholung erforderlich.)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Aufgabe, durch Stichproben die Umsetzung des Gesetzes zu überprüfen und kann ein "Bußgeld" von bis zu 50.000 € verhängen.
Ein Schreiben des Bundes-Wirtschaftsministeriums (BMWi) zum Ermessensspielraum des BAFA kann als "Fristverlängerung" bis Ende April 2016 interpretiert werden. Unternehmen müssen aber begründen, dass der Termin z. B., wegen der Schwierigkeit einen Berater zu finden, nicht einzuhalten war. Den Link zu der Info auf der Webseite der IHK Nürnberg für Mittelfranken finden Sie hier.
Was ist eigentlich ein Energieaudit nach der DIN EN 16 247-1?
Der Begriff Audit wird üblicherweise im Zusammenhang mit der Überprüfung von Managementsystemen (z. B. Qualitätsmanagement) oder von Lieferanten verwendet. Mit dem Audit wird untersucht, ob die Anforderungen eines eingeführten Managementsystems oder vereinbarte Standards erfüllt werden.
Das Energieaudit im Sinne der o. g. Norm bzw. im Sinne des EDL-G ist hingegen eine Momentaufnahme aller energierelevanten Fakten des betrachteten Unternehmens (Gebäude, Betriebsabläufe, Dienstleistungen).
Es werden das Energieverbrauchsprofil (welche Energieform, wann, wie viel, zu welchem Zweck) und die Möglichkeiten wirtschaftlicher Einsparungen ermittelt, in einem Bericht dargestellt und den Verantwortlichen im Unternehmen vorgetragen.
Als Momentaufnahme ist damit das Energieaudit von Methoden, Inhalten und Abläufen identisch mit einer umfassenden Energieberatung. (Konsequenterweise wird deswegen vom BAFA in den Förderrichtlinien für eine Energieberatung im Mittelstand darauf hingewiesen, dass die Beratung den Anforderungen der Norm 16 247-1 zu entsprechen hat.)
Die erforderlichen Besprechungen, Bestandsaufnahmen, Auswertungen, Messungen, Berechnungen und Darstellungen können von einem externen Berater (Energieauditor, vgl. Liste des BAFA), aber auch von einem unabhängigen Mitarbeiter realisiert werden. Wichtig ist, dass auf Nachfrage dem BAFA nachgewiesen werden kann, dass der externe oder interne "Auditor" über die erforderliche Qualifikation und Unabhängigkeit verfügt (vgl. Hinweise beim BAFA).
Wer ist zum Energieaudit verpflichtet – wer ist Nicht-KMU?
Es geht hierbei um die Fragen, wie die Begriffe Unternehmen und Nicht-KMU nach EDL-G definiert sind.
Was ist ein Unternehmen?
Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbstständige Einheit, die eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Wirtschaftlich handelt, wer auf einem Markt Güter und Dienstleistungen anbietet. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht zwingend erforderlich. (BAFA häufig gestellt Fragen)
Wann ist ein Unternehmen ein Nicht-KMU?
Nicht-KMU sind Unternehmen mit 250 oder mehr Mitarbeitern (MA) oder mehr als 50 Mio. € Umsatz oder einer Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. €.
Aber auch Unternehmen mit deutlich weniger als 250 MA können zum Audit verpflichtet sein. Denn auch die Eigentumsverhältnisse sind ein wichtiges Kriterium. "Als Nicht-KMU gilt ein Unternehmen bereits dann, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden."
Beim BAFA finden Sie ausführliche Hinweise hierzu.
Beispiele von verpflichteten Unternehmen mit deutlich weniger als 250 Mitarbeitern sind:
Produzierende Unternehmen, Filialen von Handelsketten, Banken, Stadtwerke, kommunale Eigenbetriebe (z. B. Bauhöfe), Logistiker, Krankenhäuser.
Welche Nicht-KMU sind grundsätzliche von der Audit-Pflicht befreit?
Unternehmen, die ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (EMS) nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS) eingeführt haben, sind von der Auditpflicht befreit.
Gibt es für Unternehmen, die gerade ein EMS oder EMAS einführen, eine Übergangsfrist?
Unternehmen, die dabei sind ein EMS oder EMAS einzuführen, haben bis zum 31.12.2016 Zeit, das Verfahren abzuschließen. Es sollten aber bis zum 5. Dez. 2015 bereits einige Punkte der Managementnorm abgearbeitet worden sein.
Sind die Einführung eines EMS oder EMAS die sinnvolle Alternative zum Energieaudit?
Wie oben erwähnt, ist das Energieaudit alle 4 Jahre zu wiederholen. Ob Maßnahmen umgesetzt werden oder ob man sich in der Zeit zwischen zwei Audits mit den Themen Energieeinsparung und Ressourcenschonung befasst, ist durch das Audit nicht sicher gestellt.
Der umfassendere Ansatz, der zudem die Chance bietet, durch Reduzierung des Ressourcenverbrauchs, die Energie- und Materialkosten kontinuierlich zu senken, bietet ein EMS oder EMAS.
Mehr zu EMAS finden Sie auf der Webseite des Umweltgutachterausschusses hier oder auf der Webseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hier.
Informationen zur Einführung eines EMS finden Sie auf den Webseiten: modulares EnergieEffizienzManagement (mod EEM) und EcoStep.
Ob ein EMS oder EMAS im Hinblick auf erzielbare Ressourcen- und Kosteneinsparungen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Personal- und Kostenaufwands zur Einführung und Pflege des Systems, gegenüber einem Energieaudit wirtschaftlich vorteilhaft ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
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