Was ist zu beachten?
Was ist zu beachten? Die in der jeweiligen Durchführungsmaßnahme festgelegten Produktanforderungen werden EU-weit unmittelbar und verbindlich gültig. Damit dürfen betroffene Produkte innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie diese Mindeststandards erfüllen. Verantwortlich dafür ist der Inverkehrbringer, also in der Regel der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Importeur. Dies gilt auch für Baugruppen und Bauteile. Produkte, die vor dem Inkrafttreten einer Verordnung bereits im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr sind oder aus diesem exportiert werden, unterliegen dagegen nicht der Richtlinie.
Durchführungsmaßnahmen können zum Beispiel
- verbindliche Grenzwerte für den Energieverbrauch, die Energieeffizienz und den Schadstoffgehalt enthalten oder
- bestimmte Informationspflichten gegenüber Behörden oder Verbrauchern einfordern.
Derzeit wird darüber hinaus geprüft, wie in Zukunft im Rahmen der Verordnungen auch Materialeffizienzziele integriert werden können. Hierzu muss zunächst aber noch ein konsistentes Indikatorensystem entwickelt werden. Die Einhaltung der Pflichten aus der Ökodesign-Richtlinie wird durch die cE-Kennzeichnung bestätigt. Bei Nichteinhaltung drohen empfindliche Ordnungsstrafen, Rückrufaktionen und ggf. ein Vertriebsverbot. Informationen über den Inhalt der Verordnungen erhalten Sie zum Beispiel auf den Webseiten des EuP-Netzwerks.
Hersteller sollten deshalb kontrollieren, ob eines ihrer Produkte betroffen ist. Liegt für dieses bereits eine Durchführungsmaßnahme vor, ist zu prüfen, ob deren Anforderungen erfüllt werden. Nach der sogenannten Konformitätsbewertung muss eine Konformitätserklärung ausgestellt werden. Bei dem Konformitätsverfahren kann grundsätzlich zwischen der internen Entwurfskontrolle und einem Managementsystem gewählt werden. Zudem sind die CE-Kennzeichnung sowie alle weiteren geforderten Informationen auf dem Produkt anzubringen. Das genaue Verfahren hierfür legt die jeweilige Verordnung fest. Mit der CE-Kennzeichnung versichert der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, dass für das Produkt alle verbindlichen Konformitätsbewertungen durchgeführt wurden und alle einzuhaltenden Herstellerrichtlinien erfüllt sind. Die Verantwortlichen müssen deshalb neben der Ökodesign-Richtlinie auch auf mögliche andere einzuhaltende Gemeinschaftsvorschriften achten. Die Unterlagen der Konformitätsbewertung und -erklärung sind bis zehn Jahre nach Ende der Produktion aufzubewahren.
Da die Entwicklung von Produkten oft einen langen Zeitraum in Anspruch nimmt, sollte stets der Stand der Durchführungsmaßnahmen im Auge behalten werden. Zudem eröffnet dies Unternehmen die Möglichkeit, aktiv Einfluss auf kommende Verordnungen zu nehmen. Deren Verabschiedung geht ein intensives Konsultationsverfahren voraus. In dessen Verlauf können sich Unternehmen im Rahmen der Vorstudie und des Beraterkreises für das Konsultationsforum einbringen.
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