Was ist zu beachten?
Was ist zu beachten?
Der Gesetzgeber legt in § 4 fest, dass Elektro(nik)produkte möglichst so zu gestalten sind, dass die Demontage und die Verwertung, insbesondere die Wiederverwendung und die stoffliche Verwertung von Altgeräten, ihren Bauteilen und Werkstoffen, berücksichtigt und erleichtert werden. Insbesondere die Wiederverwendung soll nicht durch besondere Konstruktionsmerkmale oder Herstellungsprozesse verhindert werden. Batterien oder Akkumulatoren sollten problemlos entnehmbar sein, sofern eine ständige Verbindung nicht beispielsweise im Hinblick auf Sicherheit oder Datensicherheit erforderlich ist.
Weiterhin schreibt das Gesetz einige Stoffverbote fest. Demnach ist es verboten, neue Elektro- und Elektronikgeräte, mit Ausnahme solcher aus den Kategorien 8 und 9, in Verkehr zu bringen, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) oder polybromierten Diphenylether (PBDE) oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.
Mit der neuen RoHS-Richtlinie 2011/65/EG sind diese Regelungen einigen Änderungen unterworfen. Waren die Stoffverbote bisher Bestandteil des ElektroG, werden sie zukünftig in einer eigenständigen Gesetzesverordnung geregelt. Diese neue Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV) durchläuft derzeit das Gesetzgebungsverfahren (Stand: Februar 2013). Im Zuge dessen wird der Nachweis über die Konformität mit den gestellten Anforderungen durch eine CE-Kennzeichnung verpflichtend werden. Zudem werden die Verpflichtungen bis 2019 schrittweise auf alle Elektro(nik)produkte ausgedehnt, sofern diese nicht explizit davon ausgenommen werden. Weiterhin soll die Aufnahme neuer Stoffeinschränkungen regelmäßig geprüft werden.
Hersteller sind dazu verpflichtet, sich für ihre Produkte bei der EAR registrieren zu lassen. Eine eigene Registrierung ist für jede, von der EAR definierte Geräteart und für jeden Markennamen notwendig. Hersteller, die nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebrachte Produkte an private Haushaltungen vertreiben möchten, müssen in diesem Zusammenhang zudem eine insolvenzsichere Garantie nachweisen.
Weiterhin sind sie verpflichtet, der EAR monatlich Geräteart und Menge der in Verkehr gebrachten Elektround Elektronikgeräte zu melden. Hersteller von Produkten für den gewerblichen Bereich müssen dies nur jährlich mitteilen. Jährlich sind zudem Mengen an Altgeräten zu melden,
- die bei öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholt,
- die im Rahmen freiwilliger individueller oder
- kollektiver Rücknahmesysteme zurückgenommen,
- die wiederverwendet, (stofflich) verwertet und ausgeführt sowie
- die die Erstbehandlungsanlagen gemäß § 12 Abs. 3 ElektroG zusammengefasst haben.
Abhol- und Entsorgungspflichten richten sich danach, ob die Produkte für private Haushaltungen oder den gewerblichen Gebrauch bestimmt sind. Geräte, die nur gewerblich genutzt werden, müssen grundsätzlich vom Hersteller abgeholt und entsorgt werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine davon abweichende Lösung mit dem Kunden zu vereinbaren. Hersteller von Geräten für private Haushaltungen sind dagegen dazu verpflichtet, sich an der öffentlich-rechtlichen Sammlung zu beteiligen. Ergänzend kommt auch die freiwillige Rücknahme über ein eigenes Rücknahmesystem oder über Händler in Betracht. Auf Basis eines komplizierten Berechnungsschlüssels, der unter anderem die in Verkehr gebrachte und die selbst zurückgenommene Menge berücksichtigt, teilt die EAR den Herstellern in der Folge einen Container zur Abholung und Entsorgung zu. Dieser ist vom Hersteller selbstständig zu organisieren. In der Regel beauftragt er hierfür einen bundesweit tätigen Dienstleister.
Produkte sind zudem mit der Angabe des Herstellers und im Falle von Geräten für den privaten Gebrauch auch mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen. Zudem müssen Hersteller ihre Kunden über die ordnungsgemäße Entsorgung des Gerätes informieren. Weiterhin ist im geschäftlichen Schriftverkehr immer die Registrierungsnummer anzugeben.
Auch mit der neuen und bis zum 14.02.2014 in deutsches Recht zu überführenden WEEE-Richtlinie 2012/19/EU ergeben sich in Zukunft einige Änderungen im ElektroG. Sie betreffen insbesondere den Geltungsbereich des Gesetzes. Ab 2014 gelten die Verpflichtungen des ElektroG auch für Photovoltaikmodule und ab 2018 für alle Elektro(nik)produkte, die hiervon nicht explizit ausgenommen werden. Weitere Änderungen betreffen die Rücknahmepflichten von Vertreibern, die Höhe der Sammelquoten und die Registrierungspflichten für Exporteure.
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