Was ist zu beachten?
Was ist zu beachten?
Bevor Hersteller Batterien in Deutschland in Verkehr bringen, müssen sie dies anzeigen. Das hierfür zu verwendende Melderegister ist unter der Adresse www.battg-melderegister.umweltbundesamt.de zu finden. Als Hersteller gilt "jeder, der […] gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß […] angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes."(§2 [15]BattG)
Batterien dürfen außerdem nur gewisse Mengen an Quecksilber und Cadmium enthalten, um in Deutschland in Verkehr gebracht werden zu dürfen. Einzelne Ausnahmen hiervon sind in § 3 BattG benannt.
Hersteller von Batterien sind darüber hinaus verpflichtet, Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen, zu verwerten und gegebenenfalls zu beseitigen. Um dies sicherzustellen, müssen Hersteller von Gerätebatterien sich an einem bestehenden genehmigten Rücknahmesystem beteiligen oder ein eigenes Rücknahmesystem einrichten. Zudem haben sie dem Rücknahmesystem die jährlich in Verkehr gebrachte Menge zu melden.
Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien sind dagegen verpflichtet, den Vertreibern und Behandlungseinrichtungen eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anzubieten und die zurückgenommenen Altbatterien zu verwerten. Die Beteiligten können allerdings auch davon abweichende Vereinbarungen treffen. Auch sie müssen dem Umweltbundesamt jährlich über Sammlung, Rücknahme und Verwertung berichten § 15 [3], können aber mit mehreren Vertreibern eine gemeinsame Dokumentation vorlegen.
Batterien sind weiterhin mit dem Symbol der durchgestrichenen Tonne und – falls die jeweiligen Grenzwerte für Quecksilber, Cadmium und Blei überschritten werden – mit den entsprechenden chemischen Symbolen zu kennzeichnen. Darüber hinaus sind Kunden über Rückgabemöglichkeiten und -pflichten sowie über die Bedeutung der verwendeten Symbole zu informieren. Die EU-Verordnung 1103/2010 verpflichtet zudem zu Kapazitätsangaben bei allen seit dem 01.06.2012 in der EU erstmals in Verkehr gebrachten wieder aufladbaren Geräte- und Fahrzeugbatterien. Ausgenommen hiervon sind solche Batterien, die nicht vom Endverbraucher entnommen werden können.
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