Die Gefährdungsbeurteilung
Sicher kennen Sie die Gefährdungsbeurteilung schon, sie ist für alle Unternehmen ab dem ersten Mitarbeiter gesetzlich vorgeschrieben. Seit einigen Jahren müssen Sie neben körperlichen auch explizit psychische Gefährdungen der Beschäftigten und ihre Ursachen ermitteln und durch Verbesserungsmaßnahmen mindern bzw. ausräumen. Der Arbeitgeber ist für die Durchführung der ganzheitlichen Gefährdungsbeurteilung verantwortlich.
Mit Gefährdungen ist alles gemeint, was die Sicherheit und Gesundheit eines Beschäftigten beeinträchtigten könnte. Sie können – so ist es auch in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes dargestellt – entstehen durch
- die Gestaltung und die Einrichtung des Arbeitsplatzes (Stühle, Arbeitstische),
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen (Lärm, Staub, Schimmelpilze),
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln (Arbeitsstoffe, Maschinen, Geräte und Anlagen) sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeitsund Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- die unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Mitarbeiter sowie
- die psychischen Belastungen bei der Arbeit (Zeitdruck, Informationsflut, Monotonie, emotionaler Druck).
Es ist wichtig, alle Schritte von der Planung, über die Durchführung und die abgeleiteten Maßnahmen bis hin zu ihrer Wirksamkeit zu dokumentieren. Die Aufsichtsbehörden müssen nachvollziehen können, was Sie warum und mit welchem Ergebnis gemacht haben. Auch bei der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung helfen Ihnen diese Unterlagen weiter.
Es besteht eine Unterweisungspflicht zu festgestellten Gefährdungen und Abwehrmaßnahmen gegen- über den Beschäftigten. Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht. Die Gefährdungsbeurteilung ist keine einmalige Angelegenheit, sondern muss regelmäßig aktualisiert und fortgeschrieben werden. Die Regelungen sind in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Normen festgelegt. Welche das sind, finden Sie in untenstehendem Kaste
Gesetzliche Grundlagen, Normen, Vorschriften
Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG
- § 3: Wirksamkeitsprüfung
- § 4: Rangfolge Schutzmaßnahmen
- § 5: Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- § 6: Dokumentationspflicht
- § 12: Unterweisungspflicht
Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG und DGUV Vorschrift 2
- § 1: Bestellung Fachkraft Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Betreuungsmodelle
Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG
- § 87 Abs. 1 Nr. 7: Mitbestimmungsrechte
DIN EN ISO 10075
- Grundlagen bezüglich psychischer Arbeitsbelastung
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