Aufenthaltsrecht für Gründer aus dem Ausland

Unter welchen Voraussetzungen Sie als ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland ein Unternehmen gründen oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben dürfen, regelt das Aufenthaltsgesetz. Die Rahmenbedingungen für Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit hängen neben Ihrer Staatsangehörigkeit von vielen weiteren Faktoren ab. Vor allem Nicht-EU-Bürger brauchen eine gute Vorbereitung. Hier erfahren Sie, wie Sie entsprechende Genehmigungen erhalten und was Sie grundsätzlich wissen müssen, um in Deutschland zu gründen. Ergänzend dazu informiert der Wegweiser „Zum Aufenthaltsrecht für Selbstständige aus Nicht-EU-Ländern“ (www.anerkennung-in-deutschland.de) detailliert und anhand praxisnaher Beispiele über zahlreiche zusätzliche beziehungsweise spezielle Regelungen, die zum Beispiel für Studierende, Akademiker oder Wissenschaftler mit ausländischem Hochschulabschluss sowie für Fachkräfte mit ausländischem Berufsabschluss gelten.

Freizügigkeitsgesetz für EU-Bürger
Wenn Sie als Bürger der EU oder als Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) auf Dauer in Deutschland leben, arbeiten oder gründen möchten, können Sie von Ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen. Das gilt auch für Ihre Familienmitglieder, wenn diese selbst eine andere Staatsangehörigkeit besitzen.

Nach Ihrer Einreise müssen Sie sich lediglich beim Einwohnermeldeamt registrieren. Die Ausländerbehörde erteilt Ihnen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht und Ihren Familienmitgliedern eine Aufenthaltskarte, wenn diese eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Dafür müssen Sie keinen Antrag stellen. Gleiche Rechte wie EU-Bürger haben Staatsangehörige der Schweiz sowie der EWR-Staaten Norwegen, Liechtenstein und Island.

Aufenthaltserlaubnis für Nicht-EU-Bürger
Grundsätzlich benötigen Sie einen Aufenthaltstitel, sofern Sie aus keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stammen und auch kein Schweizer Staatsbürger sind. Dabei unterscheiden sich die Aufenthaltstitel und die jeweiligen formalen Anforderungen, wenn Sie sich in einem Gewerbe oder einem freien Beruf selbstständig machen wollen.

Aufenthaltstitel zur Eröffnung eines Gewerbes
Wenn Sie ein Gewerbe eröffnen wollen, dann müssen Sie bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Ihrem Land einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 21 Absatz 2 AufenthG stellen (www.auswaertiges-amt.de). Die Auslandsvertretung benötigt folgende Unterlagen von Ihnen:

  • einen gültigen Reisepass Ihres Heimatlandes, manchmal auch eine Meldebescheinigung vom Einwohneramt
  • einen Nachweis, dass Sie die formalen Anforderungen und Qualifikationen für Ihre Selbstständigkeit erfüllen
  • Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Sie mit Ihrer Selbstständigkeit in der Region, in der Sie sich selbstständig machen wollen:

    I. die wirtschaftlichen Interessen berücksichtigen

    II. positive Auswirkungen für die Wirtschaft erzielen

    III. die Finanzierung (auch Ihres Lebensunterhaltes) sichern

Die Beurteilung Ihrer Unterlagen richtet sich nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit Ihrer Geschäftsidee (Können Sie von Ihrer Selbstständigkeit leben?), Ihrer unternehmerischen Erfahrung, der Investitionshöhe, den möglichen Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation der Region und dem möglichen Beitrag für Innovation und Forschung.

Zur Prüfung ist eine strukturierte und detaillierte Beschreibung Ihrer Geschäftsidee (siehe Punkt 10) inklusive Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan vorzulegen. Daneben müssen Sie Ihre Berufserfahrungen oder Erfahrungen als Selbstständiger benennen, und es muss deutlich werden, dass Sie Ihren Lebensunterhalt sicherstellen können.

Aufenthaltstitel zur Selbstständigkeit in einem freien Beruf
Wenn Sie sich in einem freien Beruf selbstständig machen wollen, müssen Sie bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Ihrem Land einen Antrag auf den Aufenthaltstitel nach § 21 Absatz 5 AufenthaltG stellen. Erforderlich sind:

  • ein gültiger Reisepass Ihres Heimatlandes, manchmal auch eine Meldebescheinigung vom Einwohneramt
  • ein Nachweis, dass Sie die formalen Anforderungen und Qualifikationen für Ihre selbstständige Tätigkeit erfüllen
  • manchmal Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass Sie mit Ihrer Selbstständigkeit in der Region, in der Sie sich selbstständig machen wollen:

    I. die wirtschaftlichen Interessen berücksichtigen

    II. positive Auswirkungen für die Wirtschaft erzielen

    III. die Finanzierung Ihrer Unternehmung sichern

Zur Prüfung ist eine strukturierte und detaillierte Beschreibung Ihrer Geschäftsidee (siehe Punkt 10) inklusive Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan vorzulegen. Daneben müssen Sie Ihre Berufserfahrung oder Erfahrungen als Selbstständiger benennen, und es muss deutlich werden, dass Sie Ihren Lebensunterhalt sicherstellen können.

Aufenthaltserlaubnis und dann?
Wenn Sie von der Auslandsvertretung einen positiven Bescheid bekommen, erhalten Sie von dort auch ein Visum, mit dem Sie nach Deutschland zum Zweck der Selbstständigkeit einreisen können. Dort müssen Sie sich zunächst bei der zuständigen Ausländerbehörde anmelden. Die zuständige Ausländerbehörde finden Sie auf www.bamf.de.

Keine Aufenthaltserlaubnis, und dann?
Wenn die Auslandsvertretung Ihren Antrag ablehnt, bitten Sie die Auslandsvertretung, Ihnen schriftlich die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Vielleicht sind es nur formale Gründe, die zu einer Ablehnung führten. Sollten es inhaltliche oder sonstige Gründe sein, versuchen Sie Ihren Businessplan zu verbessern. Suchen Sie sich hierfür Unterstützung in Ihrem Umfeld oder bei professionellen Beratern. Unterstützung finden Sie auch unter www.wir-gruenden-in-deutschland.de.

Wann können Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen?
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nach § 21 des Aufenthaltsgesetzes ist zunächst befristet. Wenn Ihre Geschäftsidee erfolgreich und der Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familie sichergestellt sind, können Sie nach drei Jahren (bei einem Gewerbe) beziehungsweise nach fünf Jahren (bei einem freien Beruf) Ihre Niederlassungserlaubnis in Deutschland beantragen.

Was bedeutet „Daueraufenthalt – EU“?
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU räumt Ihnen das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedstaat ein. Sie erhalten diesen unbefristeten Aufenthaltstitel nach fünfjährigem rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU. Mit diesem Titel haben Sie das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat der EU.

Ausnahme: Gründer mit akademischen Titel
Als Akademiker mit einem anerkannten Hochschulabschluss oder einem Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, haben Sie eine weitere Möglichkeit. Sie können bei der zuständigen Auslandsvertretung in Ihrem Land einen Antrag nach § 18c AufenthG für ein sechsmonatiges Visum zur Planung und Umsetzung einer selbstständigen Tätigkeit in Deutschland stellen. Die Auslandsvertretung benötigt folgende Unterlagen von Ihnen:

  • einen gültigen Reisepass Ihres Heimatlandes, manchmal auch eine Meldebescheinigung vom Einwohneramt
  • einen Nachweis, dass Sie über einen anerkannten Hochschulabschluss verfügen oder einen Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist
  • einen Nachweis, dass Sie Ihren Lebensunterhalt während der beantragten sechs Monate sichern können, da Sie während Ihres Aufenthaltes in Deutschland keiner Beschäftigung oder Selbstständigkeit nachgehen dürfen

Wenn Sie den Aufenthaltstitel erhalten haben, können Sie nach Deutschland einreisen. Nachdem Sie sich bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde angemeldet haben, ist es innerhalb des sechsmonatigen Aufenthaltes möglich, eine Selbstständigkeit nach § 21 Absatz 1 AufenthG für ein Gewerbe, nach § 21 Absatz 2a – wenn Ihre geplante Selbstständigkeit einen Zusammenhang zu Ihrem Studium erkennen lässt – und nach § 21 Absatz 5 AufenthG für einen freien Beruf zu beantragen. Während dieser Zeit können Sie die Vorbereitungen für Ihre selbstständige Tätigkeit umsetzen, dürfen jedoch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

Personen, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt sind (§§ 22–26 AufenthG): Flüchtlinge und Bleibeberechtigte
Sie sind nach Ihrem Anerkennungsgesuch als Flüchtling anerkannt worden, dann können Sie sich in Deutschland selbstständig machen. Es kommt auf Ihren Aufenthaltstitel an, ob Sie ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde eine Selbstständigkeit ausüben dürfen oder ob Sie einen Antrag bei der Ausländerbehörde zur Erlaubnis der Selbstständigkeit nach § 21 Abs. 6 AufenthG stellen müssen. Dabei können Sie entweder auf Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder auf Transferleistungen nach dem SGB II zurückgreifen. Allerdings müssen Sie die formalen Voraussetzungen für Ihre Selbstständigkeit erfüllen (siehe Punkt 6) und für bestimmte selbstständige Tätigkeiten auch ein Anerkennungsverfahren (siehe Punkt 7) durchlaufen.

Aufenthaltstitel, die keine Erlaubnis der Ausländerbehörde erfordern
Sie haben einen der folgenden Aufenthaltstitel?

  • (1) § 22 Satz 2 AufenthG,
  • (2) §22 Satz 3 AufenthG,
  • (3) § 23 Abs. 2 AufenthG,
  • (4) § 25 Abs. 1 AufenthG,
  • (5) § 25 Abs. 2 AufenthG,
  • (6) § 26 Abs. 3 AufenthG und
  • (7) § 26 Abs. 4 AufenthG

Dann dürfen Sie ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde eine selbstständige Tätigkeit ausüben und Sie können Transferleistungen des SGB II erhalten.

Auch wenn Sie ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde eine Selbstständigkeit ausüben dürfen, sollten Sie sich über Ihre Gründungsidee und über die Schritte bis zur Gründung eingehende Gedanken machen. Die Erstellung eines Businessplanes kann Ihnen dabei helfen. Sie beschreiben in einem Businessplan, wie Sie Ihre Gründungsidee umsetzen und was Sie nach der Gründung machen wollen. Der Businessplan gibt Ihnen einen Überblick über Ihre Schritte bis zur Gründung. Wenn Sie eine externe Finanzierung benötigen – beispielsweise von einer Bank – ist ein Businessplan notwendig, damit die Banken Ihre Idee beurteilen können. Hier erfahren Sie, an wen Sie sich für eine Unterstützung wenden können: www.wir-gruenden-in-deutschland.de.

Aufenthaltstitel, die eine Erlaubnis der Ausländerbehörde erfordern
Sie haben einen der folgenden Aufenthaltstitel?

(1) § 18a AufenthG, (2) § 22 AufenthG, Satz 1, (3) § 23 Abs. 1 AufenthG und Sie haben nicht „wegen Krieges in Ihrem Heimatland“ die Aufenthaltsgewährung bekommen, (4) § 23a AufenthG, (5) § 24 AufenthG und Sie haben nicht „wegen Krieges in Ihrem Heimatland“ die Aufenthaltserlaubnis bekommen, (6) § 25 Abs. 3 AufenthG, (7) § 25 Abs. 4, Satz 2 AufenthG, (8) § 25 Abs. 4a AufenthG, (9) § 25 Abs. 4b AufenthG, (10) § 25 Abs. 5 AufenthG und die erstmalige Erteilung Ihrer Duldung liegt mindestens 18 Monate zurück, (11) § 25a Abs. 1 AufenthG, (12) § 25a Abs. 2, Satz 1 AufenthG, (13) § 25 Abs. 2, Satz 2 AufenthG

Dann benötigen Sie zur Ausübung Ihrer Selbstständigkeit die Erlaubnis der Ausländerbehörde und müssen einen Antrag nach § 21 Abs. 6 AufenthG stellen. Sie haben gleichzeitig die Möglichkeit, vom örtlichen Jobcenter Unterstützungsleistungen zu bekommen.

Sie haben einen der folgenden Aufenthaltstitel?
(1) 23 Abs.1 AufenthG und Sie haben „wegen Krieges in Ihrem Heimatland“ eine Aufenthaltsgewährung bekommen, (2) § 24 AufenthG und Sie haben „wegen Krieges in Ihrem Heimatland“ eine Aufenthaltsgewährung bekommen, (3) § 25 Abs. 4, Satz 1 AufenthG, (4) § 25 Abs. 5 AufenthG und die erstmalige Erteilung Ihrer Duldung liegt weniger als 18 Monate zurück.

Dann benötigen Sie zur Ausübung Ihrer Selbstständigkeit die Erlaubnis der Ausländerbehörde und müssen einen Antrag nach § 21 Abs. 6 AufenthG stellen. Sie haben nicht die Möglichkeit, vom örtlichen Jobcenter Unterstützungsleistungen zu bekommen, aber Sie haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Die Ausländerbehörde prüft Ihren Antrag nach § 21 Abs. 6 AufenthG und entscheidet, ob Sie Ihre Selbstständigkeit ausüben dürfen. Für Ihren Antrag ist ein Businessplan notwendig. Darin müssen Sie deutlich machen, dass Ihre Selbstständigkeit (I) für die deutsche Wirtschaft interessant ist, (II) positive Auswirkungen für die deutsche Wirtschaft zu erwarten sind, (III) einen Bedarf in der Region deckt und (IV) durch eigenes Kapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. Auch ist es wichtig, dass Sie unternehmerische Erfahrungen nachweisen können. Hier erfahren Sie, an wen Sie sich für eine Unterstützung wenden können: www.wir-gruenden-in-deutschland.de.

Aufenthaltstitel, die eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich nicht erlauben
Sie haben einen der beiden folgenden Aufenthaltstitel?

  • Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG oder
  • eine Duldung nach § 60a AufenthG

Dann ist Ihnen die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit in keinster Weise erlaubt. Auch ein Wechsel zu einem anderen Aufenthaltstitel ist nicht möglich.

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