Was Sie über Steuern und Finanzamt wissen sollten

Sobald Sie mit Ihrem Unternehmen starten, kommt das Finanzamt ins Spiel: Es verlangt Steuern. Für die ordnungsgemäße Berechnung der Steuern müssen Sie Ihre Aufwendungen und Erträge sauber erfassen und in Ihrer Steuererklärung offenlegen. Die Abgabe dieser Erklärung ist an Termine und die Zahlung an Fristen gebunden. Bei einem Verzug drohen Säumniszuschläge und Strafen.

Schon vor dem Start Belege sammeln und Steuern sparen

Wichtig zu wissen und bereits vor Aufnahme Ihrer Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen:

Betriebsausgaben wirken sich steuermindernd aus. Das bedeutet, dass solche Ausgaben den erzielten Einnahmen steuermindernd gegenübergestellt werden. Da schon in der Gründungsphase erhebliche Kosten auflaufen, zum Beispiel für Anmeldungen und Genehmigungen, Büroausstattung, Miete, Firmenfahrzeug, Warenlager, Geschäftsfahrten oder Steuerberatung, sollten Sie alle Rechnungen und Belege darüber sammeln, um sie mit Ihrer ersten Steuererklärung beim Finanzamt einreichen zu können. Anschaffungen für Wirtschaftsgüter können oberhalb bestimmter Wertgrenzen steuerlich zu einem bestimmten Prozentsatz ihrer Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Somit werden sie über einen mehrjährigen Nutzungszeitraum steuermindernd wirksam.

Achten Sie darauf, dass alle Rechnungen, die Sie erhalten formal in Ordnung sind, damit Sie auch die Umsatzsteuer Ihrer Eingangsrechnungen als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerhalten und nicht mehr Steuern zahlen als notwendig. Denn gerade in der Startphase haben Sie erfahrungsgemäß erst einmal mehr Ausgaben als Einnahmen.

Wer zahlt Steuern und wofür?
Mit welchen konkreten Steuerabgaben Sie als Unternehmer rechnen müssen, hängt unter anderem von der gewählten Rechtsform (siehe Punkt 14), der Höhe Ihres Einkommens beziehungsweise Gewinns ab. Das Gesetz legt fest, wer welche Art von Steuer zahlen muss. Vorgegeben sind auch die Termine für die Abgabe Ihrer Steuererklärung sowie Steueranmeldung und für die Begleichung möglicher Steuerschulden. Generell können folgende Steuerarten für Sie in Betracht kommen:

Einkommensteuer / Körperschaftssteuer
Als Einzelunternehmer oder Teilhaber einer Personengesellschaft müssen Sie Ihren Gewinn versteuern, sofern er bestimmte Freibeträge übersteigt. Wie bereits erwähnt, sind betriebsbedingte Aufwendungen (das sind prinzipiell alle Ausgaben, die Sie für Ihren Betrieb tätigen) steuerlich absetzbar. Da die Regelungen im Detail aber nicht so ohne Weiteres zu verstehen sind, sollten Sie sich von einem Steuerberater beraten lassen.

Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen juristischer Personen erhoben wird, zum Beispiel von Kapitalgesellschaften. Versteuert werden deren Gewinne. Der Körperschaftsteuersatz beträgt einheitlich 15 Prozent.

Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist ebenfalls eine gewinnabhängige Steuer und wird von der jeweiligen Kommune erhoben, in der Ihr Unternehmen angesiedelt ist. Die Höhe der Gewerbesteuer ist in Deutschland sehr unterschiedlich, sie beträgt zwischen 10 Prozent und 17 Prozent. Jeder, der in Deutschland ein Gewerbe angemeldet hat, muss sie entrichten. Freiberufler sind davon ausgenommen. Diese Steuer berechnet sich aus dem jeweils erzielten Gewerbeertrag. Zur Bemessung wird hierbei der steuerliche Gewinn zugrunde gelegt. Das ist der nach Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerrecht ermittelte Gewinn. Liegt dieser unterhalb des aktuell gültigen Freibetrags von 24.500 Euro, fällt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften keine Gewerbesteuer an. Die Gewerbesteuer wird bei Einzelunternehmern und bei Gesellschaftern von Personengesellschaften auf die Einkommensteuer angerechnet.

Umsatzsteuer
Aktuell beträgt die Umsatzsteuer (auch als Mehrwertsteuer bezeichnet) in Deutschland 19 Prozent (Regelsteuersatz), für bestimmte Waren und Dienstleistungen sind es 7 Prozent (ermäßigter Steuersatz), manche Leistungen sind ganz von der Umsatzsteuer befreit. Die Mehrwertsteuer muss auf der Rechnung separat ausgewiesen sein. Die Unternehmen weisen diese Steuer als Aufschlag zum jeweiligen Nettobetrag ihrer Rechnungen aus und führen diese unmittelbar an das zuständige Finanzamt ab.

Umgekehrt kann jedes Unternehmen die selbst entrichtete Mehrwertsteuer für Einkäufe oder Dienstleistungen als sogenannte Vorsteuer vom Fiskus erstattet bekommen.

Ein Beispiel: Sie verkaufen Ihre Ware zum Nettopreis von 300 Euro und verrechnen Ihrem Kunden die darauf anfallende Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent, also 57 Euro. Damit entrichtet der Kunde insgesamt 357 Euro an Sie, während Sie Ihrerseits dem Finanzamt hiervon 57 Euro schulden. Im Gegenzug bezahlen Sie für eine Betriebsanschaffung 100 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer, also insgesamt 119 Euro. Nunmehr können Sie die Ihrerseits bezahlte Umsatzsteuer von Ihrer eingenommenen Umsatzsteuer abziehen und verrechnen. Das Finanzamt erhält von Ihnen demnach nur den verbleibenden Überschuss in Höhe von 38 Euro. Bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze (derzeit 17.500 Euro pro Jahr) wird von sogenannten Kleinunternehmern keine Umsatzsteuer erhoben, im Gegenzug können diese Unternehmer aber auch keine Vorsteuern aus Leistungen von anderen Unternehmern gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Dies kann gerade in der Gründungsphase nicht optimal sein, weshalb es sehr wichtig ist, sich früh Rat von einem Steuerberater einzuholen.

Lohnsteuer
Als Unternehmer ist es Ihre Aufgabe, für Ihre Mitarbeiter die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag – vom Bruttogehalt – zu berechnen, einzubehalten, beim Finanzamt anzumelden und abzuführen. Ähnliches gilt für die Beiträge, die Ihre Angestellten für Kranken-, Renten-, Pflegeund Arbeitslosenversicherung zahlen müssen. Als Arbeitgeber haften Sie für die pünktliche und vollständige Abführung der Lohnsteuer. Diese Pflichten als Arbeitgeber können Sie in Deutschland praktisch nicht mehr ohne den Rat eines Steuerberaters wahrnehmen.

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