Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern

 

  1. Staatsbürger aus einem EU-Mitgliedsland (oder einem der EWR-Staaten oder der Schweiz)
    Personen aus EU-Mitgliedsstaaten oder den EWR-Staaten und der Schweiz benötigen keine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie in Deutschland arbeiten wollen.
  2. Staatsbürger aus einem Nicht-EU-Land
    Staatsbürger aus einem Nicht-EU-Land, die nach Deutschland einreisen wollen, um hier eine Arbeit zu suchen, müssen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland stellen.

Geflüchtete Personen beschäftigen
Für Unternehmen, die Flüchtlingen eine Beschäftigung anbieten wollen, ist wichtig zu wissen, welchen aufenthaltsrechtlichen Status sie jeweils besitzen.

Asylberechtigte
Dabei handelt es sich um anerkannte Flüchtlinge, über deren Asylantrag positiv entschieden wurde. Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und haben damit uneingeschränkten Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.

Asylbewerber und Geduldete beschäftigen
Asylbewerber besitzen eine Aufenthaltsgestattung. Das bedeutet, über den Asylantrag wurde noch nicht entschieden. Für sie gilt eine Wartefrist von drei Monaten, bevor sie eine Beschäftigung aufnehmen dürfen. Dies gilt nicht für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern. Diese Personen dürfen nicht nach drei Monaten eine Beschäftigung aufnehmen. Bei Flüchtlingen mit einer Duldung steht die Entscheidung bereits fest. Sie erhalten kein Asyl in Deutschland. Ihr Antrag wurde abgelehnt. Sie werden aber aus unterschiedlichen Gründen nicht abgeschoben. Auch für sie gilt die Wartefrist von drei Monaten. Auch hier gilt, dass für Geduldete aus sicheren Herkunftsländern keine Beschäftigung möglich ist. Nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist kann die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für eine konkrete Beschäftigung erteilen. Den Antrag auf Erteilung dieser Erlaubnis muss der Asylbewerber bzw. Flüchtling mit Duldung bei der Ausländerbehörde stellen. Der Antrag muss vor allem eine Beschreibung des konkreten Beschäftigungsangebots und die Höhe des Verdienstes enthalten. Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an die Bundesagentur für Arbeit weiter. Voraussetzung für die Erlaubnis ist „grünes Licht“ der Bundesagentur für Arbeit nach einer Vorrangprüfung und Beschäftigungsbedingungsprüfung.

Die Vorrangprüfung ist nicht erforderlich für

  • Asylbewerber und Geduldete, die einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Ausbildungsabschluss in einem Mangelberuf haben. Diese Mangelberufe oder Engpassberufe sind in der sogenannten Positivliste der Bundesagentur für Arbeit www.arbeitsagentur.de zusammengefasst. Beispiele: Berufe in der Elektrotechnik, Softwareentwicklung, Gesundheitsund Krankenpflege. Dies gilt nicht für Geduldete aus „sicheren Herkunftsstaaten“.
  • Hochschulabsolventen, die die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU in einem Mangelberuf erfüllen. Dazu gehören eine abgeschlossene Ausbildung, ein fester Arbeitsvertrag und ein Mindestbruttoeinkommen. Dies liegt 2019 für Personen mit Hochschulabschluss bei 53.600 Euro, für Personen mit Hochschulabschluss in einem Mangelberuf (Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte) bei 41.808 Euro. Hochqualifizierte Fachkräfte und Akademiker aus Drittstaaten außerhalb der EU können die Blaue Karte EU als vereinfachte befristete Arbeitsgenehmigung beantragen. Den Antrag müssen sie bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.
  • eine befristete praktische Tätigkeit, die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist.
  • Asylbewerber und Geduldete nach einem Aufenthalt von 15 Monaten in Deutschland. Ausgenommen sind Personen aus sicheren Herkunftsländern.

Quelle: GründerZeiten 15: Personal. Herausgeber: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Berlin