Export
Ausfuhr in einen Nicht-EU-Staat
Alle Waren, die in einen Nicht-EU-Staat ausgeführt werden, müssen zunächst durch das örtlich zuständige deutsche Zollamt sowie die Grenzzollstelle beim Verlassen des Zollgebietes der Union abgefertigt werden. Für die Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der EU können grundsätzlich Ausfuhrzölle erhoben werden. Da es üblicherweise im Interesse der EU liegt, Waren in Drittländer zu exportieren und dadurch Einnahmen zu erzielen, werden Ausfuhrabgaben nur selten festgesetzt. Liegen jedoch die Weltmarktpreise für ein auf dem EU-Markt knappes Gut höher als die Preise auf dem EU-Markt selbst, werden auch Ausfuhrabgaben erhoben, um den Export dieses Gutes unattraktiver zu machen. Eine Ausfuhr von Waren in einen Nicht-EU-Staat ist umsatzsteuerfrei. Voraussetzungen sind u.a.: Ausfuhrnachweis in Form einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, eines Versendungsbelegs oder eines sonstigen handelsüblichen Belegs. Verbrauchssteuerpflichtige Waren (Tabak, Spirituosen, Schaumwein, Bier, Kraftstoffe) können ohne Steuer ausgeführt werden (Steueraussetzung). www.zoll.de
Ausfuhrzölle in Nicht-EU-Staaten
Bei der Einfuhr von Waren in Nicht-EU-Staaten fallen in aller Regel Zollgebühren an. Die Höhe der Gebühren kann bei den jeweiligen Auslandshandelskammern erfragt werden. www.ahk.de
Einfuhrzölle aus Nicht-EU-Staaten
Einfuhrware muss beim Einfuhrzollamt – in der Regel das nationale Grenzzollamt – vorgeführt werden. Importe aus Drittländern werden in allen EU-Ländern (falls überhaupt) mit den gleichen Zöllen belastet. Genauere Informationen enthält der Zolltarif der EU: www.ezt-online.de
Um hier Informationen abrufen zu können, benötigen Sie die richtige Zolltarifnummer (elfstellige Warennummer). Bei Zweifeln an der vom ausländischen Lieferanten genannten Warennummer hilft das Hauptzollamt Hannover weiter. www.service.bund.de
Verpackung Die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/ EG verpflichtet Unternehmen zur Rücknahme und Wiederverwertung ihrer Verpackungen. Wie diese Richtlinie in den einzelnen europäischen Ländern umgesetzt wird, ist von Land zu Land unterschiedlich. Die AHK Frankreich bietet im Internet ein Informationsblatt „Verpackungsrücknahme und -entsorgung in Europa - Aktuelle Entwicklungen“, inklusive Verlinkung zum Bestellschein für die Broschüre „Frankreichspezifische Meldeverfahren“. www.francoallemand.com |
Ursprungszeugnisse Ursprungszeugnisse belegen, woher eine Ware stammt. Die Behörden vieler Staaten verlangen solche Ursprungszeugnisse oder auch bescheinigte Handelsrechnungen für Import-Waren. Sie spielen eine Rolle bei der Überwachung von Einfuhrbeschränkungen und Importkontingenten und für Antidumping-Maßnahmen. Beim Handel innerhalb der EU mit Waren, die in der EU hergestellt worden sind (EU-Ursprungswaren) oder aus Drittländern in die EU eingeführt und bereits verzollt wurden, sind sie nicht erforderlich. Verlangt werden sie womöglich bei Exporten in Drittländer. Ein Ursprungszeugnis für den Export wird in der Regel von der zuständigen IHK ausgestellt. |
Weitere Informationen gibt es unterwww.zoll.de. Auskünfte erteilen auch die Industrie- und Handelskammern.
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