3.9 Krankenversicherung
Ausgangslage
Wie alle Bürgerinnen und Bürger sind auch Gründerinnen und Gründer verpflichtet, sich entweder über eine gesetzliche oder private Krankenversicherung zu versichern. Die richtige Krankenversicherung zu wählen ist gerade für ältere Menschen umso wichtiger, sofern pauschal angenommen wird, dass ältere Gründerinnen und Gründer häufiger als jüngere aufgrund von Krankheiten ausfallen werden.
Auch Gründerinnen und Gründer 45plus haben die Wahl, sich entweder in einer privaten oder einer gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern: allerdings nur dann, wenn sie bereits zuvor gesetzlich versichert waren. Dabei spielt keine Rolle, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Bezug von Arbeitslosengeld I, eine Absicherung als Empfänger von Arbeitslosengeld II oder eine Absicherung in der Familienversicherung vorlag. Für andere Gründerinnen und Gründer ist der weitere Versicherungsweg vorgezeichnet. Angehende Gründerinnen und Gründer, die vorher privat krankenversichert waren, müssen sich weiter privat versichern.
Handlungsvorschläge
Für ältere Gründerinnen und Gründer, die bislang aufgrund ihrer Arbeitnehmertätigkeit in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert waren, macht es in jedem Fall Sinn, bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit die Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied bei der gesetzlichen Krankenkasse fortzusetzen. Der Wechsel in eine private Krankenkasse ist kaum empfehlenswert, da die Beitragseinstufung nach Alter und dem individuellen Versicherungsumfang erfolgt. Auch werden hierbei persönliche Faktoren wie Berufsrisiko und Vorerkrankungen entscheidend berücksichtigt. In vielen Fällen werden ältere Gründerpersonen erst gar nicht in die private Krankenkasse aufgenommen.
Gründerinnen und Gründer 45plus, die sich für eine private Krankenversicherung entscheiden, haben als Selbstständige keine Möglichkeit mehr, in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Bedenkenswert ist auch, dass man im Fall einer Familiengründung in der privaten Krankenversicherung für jedes Mitglied Beiträge zahlen muss, während in der gesetzlichen Krankenversicherung Beitragsfreiheit für den Ehepartner und die Kinder besteht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass man bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
Selbstständige, die keine Absicherung für den Krankheitsfall haben und die in der Vergangenheit in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, müssen in diese zurückkehren.
Selbstständige, die keine Absicherung für den Krankheitsfall haben und die in der Vergangenheit in der privaten Krankenversicherung versichert waren, müssen sich über eine private Krankenversicherung absichern. Sie können sich hier im Basistarif versichern. Die Leistungen orientieren sich an denen der gesetzlichen Krankenkasse. Der Beitrag ist auf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Versicherung begrenzt.
Krankentagegeld
Ältere Gründerinnen und Gründer müssen damit rechnen, zeitweilig oder für länger krank zu werden. Selbstständige sind dann vorübergehend arbeitsunfähig und verdienen in dieser Zeit nichts. Ein Krankentagegeld kann diese Einkommenseinbußen ausgleichen. Selbstständige können bei ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse ein Krankengeld vereinbaren. Versicherte in der Künstlersozialkasse haben Anspruch auf Krankengeld.
Weitere Informationen:
Bundesministerium für Gesundheit
Bürgertelefon: 030 34060661,
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 18:00 Uhr,
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
BMWi-GründerZeiten Nr. 05: Versicherungen
Tipp: Wenn Sie nicht ganz sicher sind, ob Sie sich gesetzlich oder privat versichern sollten, bleiben Sie vorläufig weiterhin freiwillig bei der bisherigen gesetzlichen Krankenkasse. Informieren Sie frühzeitig Ihre Krankenkasse darüber, dass Sie sich selbstständig machen möchten. Überlegen Sie genau, ob der Wechsel in eine private Krankenversicherung sinnvoll ist.
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