Sozialpartnerschaftliche Rechte und Pflichten bei personellen Angelegenheiten und Weiterbildung nach Betriebsverfassungsgesetz
Sozialpartnerschaftliche Rechte und Pflichten bei personellen Angelegenheiten und Weiterbildung nach Betriebsverfassungsgesetz
Allgemeine personelle Angelegenheiten
- Personalplanung (§ 92 BetrVG: Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrechte)
- Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern (§ 92 Abs. 3 BetrVG: Vorschlagsund Beratungsrechte)
- Sicherung und Förderung der Beschäftigung (§ 92 a BetrVG: Vorschlags- und Beratungsrechte; Ablehnung muss der Arbeitgeber begründen – in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern schriftlich; Vertreter der Bundesagentur für Arbeit können hinzu gezogen werden)
- Ausschreibung von Arbeitsplätzen (§ 93 BetrVG: Betriebsrat kann verlangen …)
- Personalfragebogen (§ 94 Abs. 1 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht)
- Formulararbeitsverträge mit persönlichen Angaben (§ 94 Abs. 2 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht)
- Beurteilungsgrundsätze (§ 94 Abs. 2 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht)
- Auswahlrichtlinien in Betrieben mit bis zu 500 Arbeitnehmern (§ 95 Abs. 1 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht)
- Auswahlrichtlinien in Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern (§ 95 Abs. 2 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht und Initiativmitbestimmungsrecht)
Berufsbildung
- Förderung der Berufsbildung, Ermittlung desBerufsbildungsbedarfs (§§ 92, 96 BetrVG: Informations-, Beratungs- und Vorschlagsrechte)
- Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung; Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen; Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen (§§ 92, 97 Abs. 1 BetrVG: Informations- und Beratungsrechte; siehe aber § 97 Abs. 2 BetrVG)
- Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung, wenn berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten (nach Tätigkeitsänderung aufgrund arbeitgeberseitiger Maßnahmen) nicht mehr ausreichen (§ 97 Abs. 2 BetrVG: Initiativmitbestimmungsrecht)
- Art und Weise der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung (§ 98 Abs. 1, 4 BetrVG: Mitbestimmungsrecht)
- Bestellung von Berufsbildungsbeauftragten (§ 98 Abs. 2, 5 BetrVG: Initiativmitbestimmungsrecht)
- Abberufung von Berufsbildungsbeauftragten (§ 98 Abs. 2, 5 BetrVG: Initiativmitbestimmungsrecht)
- Auswahl von Teilnehmern an betrieblichen und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung (§ 98 Abs. 3, 4 BetrVG: Vorschlags- und Mitbestimmungsrecht)
Personelle Einzelmaßnahmen
- Einstellung / Eingruppierung / Umgruppierung / Versetzung in Unternehmen mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern (§§ 99, 100, 101 BetrVG: Informationsund Zustimmungsverweigerungsrecht)
- Kündigung (§ 102 BetrVG: Informations-, Anhörungsrecht; Betriebsrat kann »Bedenken« und bei ordentlicher Kündigung »Widerspruch« einlegen)
- Außerordentliche Kündigung von Mitgliedern von Organen der Betriebsverfassung (§ 103 Abs. 1, 2 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht
- Versetzung von Mitgliedern von Organen der Betriebsverfassung, falls dies zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führt (§ 103 Abs. 3 BetrVG: Zustimmungsverweigerungsrecht, wenn Arbeitnehmer mit Versetzung nicht einverstanden ist)
- Entlassung oder Versetzung »betriebsstörender« Arbeitnehmer (§ 104 BetrVG: Initiativmitbestimmungsrecht)
- Einstellung oder sonstige personelle Veränderung eines leitenden Angestellten (§ 105 BetrVG: Informationsrecht)
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