BetrVG § 92a

  1. Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeitnehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie zum Produktions- und Investitionsprogramm zum Gegenstand haben.
  2. Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vorschläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebsrat einen Vertreter der Bundesagentur für Arbeit hinzuziehen.

Die Beteiligung des Betriebsrates nach Betriebsverfassungsgesetz bezieht sich auf die reale Personalplanung im Betrieb (BetrVG §92 Abs. 1), wie sie sich aus der Betriebstätigkeit ergibt, und die Personalplanung nach Definition (BetrVG §92 Abs. 2), wie sie als Vorschlag von Betriebsräten in die Gespräche und Beratungen mit dem Arbeitgeber eingebracht werden können. Dabei sind insbesondere die Förderung und Gleichstellung von Frauen und Männern – z.B. im Rahmen der betrieblichen Entwicklungswege bei Aus-, Fort- und Weiterbildung – die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie die Eingliederung schwerbehinderter Menschen und deren Beschäftigungssicherung nach §92a zu fördern. Themen der Personalplanung in dem hier angesprochenen Sinne sind die Planung des Personalbedarfs, der Personalbeschaffung, des Personaleinsatzes, der Personalentwicklung und des Personalabbaus sowie der Personalkosten.

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